Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 323

§ 323 – Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.

Kurz erklärt

  • Eine Sicherungshypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug kann zwangsversteigert werden.
  • Für die Zwangsversteigerung ist ein Duldungsbescheid erforderlich, wenn nach der Eintragung ein Eigentumswechsel stattgefunden hat.
  • Der gleiche Grundsatz gilt auch für die Zwangsverwaltung aus einer eingetragenen Sicherungshypothek.
  • Die Regelung bezieht sich auf die Vorschrift § 322.
  • Der Duldungsbescheid ist nur notwendig, wenn das Eigentum nach der Eintragung gewechselt hat.